BOS - Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben B O S in Deutschland 2024 / 2025 Nur noch auf Tetra - Digitalfunk Letzte Aktualisierung Stand: 23.05.2024 Seite: 02, 05 Alle
Angaben dienen nur der Information von Funkinteressierten.
OPTA Hinweise s. unten Seiten Ende |
1.
Allgemeines
1.1 Mit der Einführung des digitalen Funksystems für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) werden die bisherigen Funkrufnamen an die neuen Gegebenheiten angepasst. Bei jeder Funkverbindung wird ein Datensatz, die sog. Operativ-Taktische Adresse (OPTA), von der oder dem Sendenden an jedes empfangende Endgerät übertragen. Die OPTA wird automatisch mit dem Betätigen der Sendetaste an alle Teilnehmenden in einer Rufgruppe übertragen. Im Vergleich zum heute verwendeten Übertragungsstandard des Funkmeldesystems (FMS) wird damit technisch die Möglichkeit gegeben, Funkrufnamen im Klartext zu übertragen. Da dadurch ein Codieren oder Decodieren von Rufnamen entfallen kann, wird bundesweit eine direkte Interpretierbarkeit der übertragenen OPTA deutlich erleichtert. 1.2
Die OPTA wird auf der Sicherheitskarte des Bundesamtes für Sicherheit
in der Informationstechnik (BSI) gespeichert. Die Nutzung von Endgeräten
im bundesweiten BOS-Funknetz ist nur mit der BSI-Sicherheitskarte möglich.
Daher wird jedem Funkteilnehmergerät eine eineindeutige OPTA zugeteilt.
Die
1.3 Der gesprochene Funkrufname ist Bestandteil der OPTA. Die Neuregelung folgt der OPTA; bezieht aber die Grundlagen des bisherigen Analogfunkverkehrs mit ein. 1.4 Die anliegenden Regelungen gelten für alle Feuerwehren, Träger des Rettungsdienstes und Beauftragte sowie für alle KatS-Einheiten und Einrichtungen. 2.
OPTA
2.2 Für die weitere Gliederung der OPTA im Rahmen der folgenden Regelungen sind die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Städte Cuxhaven, Hameln, Hildesheim und Göttingen im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellungen nach dem NBrandSchG, dem NRettDG und dem NKatSG zuständig. |
Auch das sogenannte "Abhörverbot", das wegen seiner unklaren Formulierung im bisherigen TKG bei Juristen umstritten ist, wurde auch in das neue Gesetz übernommen. Es hat dort folgenden Wortlaut: §
87 (NEUES TKG)
Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 86 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats) Im Vergleich dazu die alte, derzeit geltende Fassung des "Abhörparagrafen": §
86 (ALTES TKG)
Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats) Ein Verstoß gegen das "Abhörverbot" wird auch im neuen TKG als Straftat geahndet, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung ("Schwarzfunken") stellt weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann. Das neue Telekommunikationsgesetz soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung am 14. Mai 05 vom Bundestag verabschiedet werden und nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Juli in Kraft treten. © |