BOS - Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben
B O S  in Deutschland   2024 / 2025
Nur noch auf Tetra - Digitalfunk
Letzte Aktualisierung 

Stand: 01.02.2024
Seite: 08

Alle Angaben dienen nur der  Information von Funkinteressierten.
Der Mißbrauch von Daten kann u.U. strafrechtliche Konsequenzen haben. 
Die Fernmeldegesetze der Länder sind zu beachten.   s. Seite ganz unten" ©

OPTA Hinweise s. unten Seiten Ende

----
Seite 01 A
Stand: 01.01.2024
Abkürzungen
Seite 01 B
Stand: 01.01.2024
Liste polizeilicher Abkürzungen
Seite 02
Stand: 01.01.2024
BOS - Funkrufnamenkatalog
Schweiz 
Stand: 01.01.2024
Zum Schweizer Polizeifunk: Kanaltabelle Polizei - Bereich Schweiz (Frequenzen xls Datei)
Mittelfranken
Stand: 01.01.2024
Neu: BOS - Polizei und Feuerwehr aus Mittelfranken mit aktuellen Frequenzen
Seite 03
Stand: 01.01.2024
Leitstellen Feuerwehr und Rettungsdienst  in 16 Bundesländer
Seite 04
Stand: 01.01.2024
Funkverkehrskreise Polizei in 16 Bundesländer
Seite 05
Stand: 01.01.2024
Funkverkehrskreise Autobahnpolizei in 16 Bundesländer
Seite 06
Stand: 01.01.2024
Funkverkehrskreise  Bundespolizei
Seite 07
Stand: 01.01.2024
Funkverkehrskreise Bundeszollverwaltung 
Seite 08
Stand: 01.02.2024
Funkrufnamen  der  Rettungshubschrauber- Christoph RTH, SAR, Europa und Polizeihubschrauber Bord zu Bord Frequenzen
Seite 09
Stand: 01.01.2024
Kanaltabelle für Frequenzen    2-m Band, 4-m-Band und 70-cm-Band 
Seite 10
Stand: 01.01.2024
Frequenzübersicht 70 cm Bereich mit Rufnamen " Linkstrecken " Anbindung an das 4-m-Band
Seite 11
Stand: 01.01.2024
FMS-Kennungen in Deutschland 
Seite 12
Stand: 01.01.2024
Funkrufkennziffer: Feuerwehr und Rettungsdienste in Deutschland - Funkschlüssel für den Rettungsdienst in Deutschland
Seite 13
Stand: 01.01.2024
Funkrufkennziffer: Technisches Hilfswerk  (THW)
Seite 14
Stand: 01.01.2024
Liste mit Funk-Kennzeigen von allen Feuerwehren im Emsland, Niedersachsen,  die zu 'Florian Emsland ' gehören

1 mal Fahrzeuge Landkreis Goslar, mit Kennungen, (vollständig !!!!), und fast alle RTH´s Deutschland weit. xls

OPTA Hinweis
1. Allgemeines
1.1 Mit der Einführung des digitalen Funksystems für die Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) werden die bisherigen Funkrufnamen an die neuen Gegebenheiten angepasst. Bei jeder Funkverbindung wird ein Datensatz, die sog. Operativ-Taktische Adresse (OPTA), von der oder dem Sendenden an jedes empfangende Endgerät übertragen. Die OPTA wird automatisch mit dem Betätigen der Sendetaste an alle Teilnehmenden in einer Rufgruppe übertragen. Im Vergleich zum heute verwendeten Übertragungsstandard des Funkmeldesystems (FMS) wird damit technisch die Möglichkeit gegeben, Funkrufnamen im Klartext zu übertragen. Da dadurch ein Codieren oder Decodieren von Rufnamen entfallen kann, wird bundesweit eine direkte Interpretierbarkeit der übertragenen OPTA deutlich erleichtert.

1.2 Die OPTA wird auf der Sicherheitskarte des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) gespeichert. Die Nutzung von Endgeräten im bundesweiten BOS-Funknetz ist nur mit der BSI-Sicherheitskarte möglich. Daher wird jedem Funkteilnehmergerät eine eineindeutige OPTA zugeteilt. Die
Anforderungswege für die BSI-Sicherheitskarte werden gesondert geregelt.

1.3 Der gesprochene Funkrufname ist Bestandteil der OPTA. Die Neuregelung folgt der OPTA; bezieht aber die Grundlagen des bisherigen Analogfunkverkehrs mit ein.

1.4 Die anliegenden Regelungen gelten für alle Feuerwehren, Träger des Rettungsdienstes und Beauftragte sowie für alle KatS-Einheiten und Einrichtungen.

2. OPTA
2.1 Die OPTA besteht aus 24 alpha-numerischen Stellen und ist auf der BSI-Sicherheitskarte gespeichert.

2.2 Für die weitere Gliederung der OPTA im Rahmen der folgenden Regelungen sind die Landkreise, die Region Hannover, die kreisfreien Städte sowie die Städte Cuxhaven, Hameln, Hildesheim und Göttingen im Rahmen ihrer besonderen Aufgabenstellungen nach dem NBrandSchG, dem NRettDG und dem NKatSG zuständig.

-----
*Informationen über Sprechfunk auf   UKW
W A R N U N G 

Auch das sogenannte "Abhörverbot", das wegen seiner unklaren Formulierung im bisherigen TKG bei Juristen umstritten ist, wurde auch in das neue Gesetz übernommen. Es hat dort folgenden Wortlaut:

§ 87 (NEUES TKG)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen nur Nachrichten, die für den Betreiber der Funkanlage, Funkamateure im Sinne des Gesetzes über den Amateurfunk vom 23. Juli 1997 (BGBl. I S. 1494), die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, abgehört werden. Der Inhalt anderer als in Satz 1 genannter Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 86 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats)

Im Vergleich dazu die alte, derzeit geltende Fassung des "Abhörparagrafen":

§ 86 (ALTES TKG)
Abhörverbot, Geheimhaltungspflicht der Betreiber von Empfangsanlagen

Mit einer Funkanlage dürfen Nachrichten, die für die Funkanlage nicht bestimmt sind, nicht abgehört werden. Der Inhalt solcher Nachrichten sowie die Tatsache ihres Empfangs dürfen, auch wenn der Empfang unbeabsichtigt geschieht, auch von Personen, für die eine Pflicht zur Geheimhaltung nicht schon nach § 85 besteht, anderen nicht mitgeteilt werden. § 85 Abs. 4 gilt entsprechend. Das Recht, Funkaussendungen zu empfangen, die für die Allgemeinheit oder einen unbestimmten Personenkreis bestimmt sind, sowie das Abhören und die Weitergabe von Nachrichten auf Grund besonderer gesetzlicher Ermächtigung bleiben unberührt." (Ende des Zitats)

Ein Verstoß gegen das "Abhörverbot" wird auch im neuen TKG als Straftat geahndet, die mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft wird. Eine Frequenznutzung ohne Frequenzzuteilung ("Schwarzfunken") stellt weiterhin eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 500.000 Euro geahndet werden kann.

Das neue Telekommunikationsgesetz soll nach den Vorstellungen der Bundesregierung am 14. Mai 05 vom Bundestag verabschiedet werden und nach seiner Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt am 1. Juli in Kraft treten. ©


Irrtumer und Änderungen vorbehalten
Detlef Wipperfürth
© 02/2024